Dass entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Willensäusserungen notwendig wären, schreiben die Statuten und die Allgemeinen Bedingungen zum genossenschaftlichen Mietvertrag nicht vor. Aus den vom Berufungskläger angerufenen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Statuten und Art. 46 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen zum genossenschaftlichen Mietvertrag ergibt sich dies nicht.