2.3 Die Berufungsbeklagte hat am 3. September 2018 das Mietverhältnis gekündigt. Die Vorinstanz hat angenommen, mit der Kündigung des Mietverhältnisses sei der Berufungskläger gleichzeitig auch aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden. Das Miet- und das Genossenschaftsverhältnis seien gekoppelt, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine einzige Willensäusserung genüge. Der Berufungskläger ist der Auffassung, erforderlich sei ein expliziter Ausschluss-Beschluss, falls beide Vertragsverhältnisse beendet werden sollen.