Dieses unterscheidet zwar Mitglieder ohne und mit Projektbindung, nicht aber Personen ohne Mitgliedschaft und nicht zurückbezahltem Anteilschein. Der Berufungskläger wird in diesem Verzeichnis ohne Einschränkung als Mitglied (Kategorie „ohne Projektbindung“) geführt. Sodann hat der Präsident der Berufungsbeklagten in einer E-Mail vom 21. August 2018 den Ausschluss des Berufungsklägers thematisiert). Dies macht nur Sinn, wenn die Berufungsbeklagte davon ausgegangen ist, der Berufungskläger sei Mitglied der Genossenschaft.