Einzugehen ist noch auf den Einwand der Berufungsbeklagten, einer Wiederaufnahme durch Widerruf oder Aufhebungsvereinbarung stehe die Nichteinhaltung der Formvorschriften entgegen, habe doch der Berufungskläger kein - zweites - schriftliches Aufnahmegesuch gestellt. Nach Art. 840 Abs. 1 OR bedarf es zum Beitritt in eine Genossenschaft einer schriftlichen Erklärung (vgl. auch Art. 10 Abs. 4 der Statuten der Berufungsbeklagten). Nach der herrschenden Lehre ist die schriftliche Erklärung ein Gültigkeitserfordernis (PETER FORSTMOSER,