Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man einen zulässigen Widerruf oder aber eine Aufhebungsvereinbarung annehmen würde, wäre der Berufungskläger durch die Berufungsbeklagte rechtsgenüglich ein zweites Mal aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden, wie nachfolgend unter E. 2.3 zu zeigen sein wird.