2.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 ist der Berufungskläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden. Der Berufungskläger hat von der Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 846 Abs. 3 OR (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 der Statuten der Berufungsbeklagten) keinen Gebrauch gemacht, weshalb der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Zwar ist die Ausübung eines (rechts-) aufhebenden Gestaltungsrechts grundsätzlich unwiderruflich (BGE 136 III 273 E. 2.2 und 123 III 16 E. 4b; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2019, Rz. 76).