Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Es steht unbestritten fest, dass die Berufungsbeklagte am 3. September 2018 die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat und dass diese Kündigung nicht angefochten worden ist. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die Kündigung sei nichtig, weil er nicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sei. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, im Zeitpunkt der zweiten Kündigung sei der Berufungskläger nicht mehr Genossenschafter gewesen, weshalb sich ein Ausschluss erübrigt habe.