{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-20-30-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20201001-ERZ-20-30-20210901-ARGVP-2020-3787.pdf", "Checksum": "eed827dcec86869ef8c4d816e5d1b040"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-20-30 ARGVP 2020 3787"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-30 ARGVP 2020 3787"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3787 \nMieterausweisung. 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Eine Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine Genossenschaft ist zwingend mit dem \nAusschluss aus der Genossenschaft verbunden, wenn wie vorliegend, der Mieter zugleich Genossenschafter \nist.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 30 \nAus den Erwägungen: \n2. \n2.1 Es steht unbestritten fest, dass die Berufungsbeklagte am 3. September 2018 die Kündigung des Miet- \nverhältnisses ausgesprochen hat und dass diese Kündigung nicht\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3787\n\nMieterausweisung. Eine Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine Genossenschaft ist zwingend mit dem\nAusschluss aus der Genossenschaft verbunden, wenn wie vorliegend, der Mieter zugleich Genossenschafter\nist.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 30\n\nAus den Erwägungen:\n2.\n2.1 Es steht unbestritten fest, dass die Berufungsbeklagte am 3. September 2018 die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat und dass diese Kündigung nicht angefochten worden ist. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, die Kündigung sei nichtig, weil er nicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen\nworden sei. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, im Zeitpunkt der zweiten Kündigung sei der Berufungskläger nicht mehr Genossenschafter gewesen, weshalb sich ein Ausschluss erübrigt habe.\n\n2.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 ist der Berufungskläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden.\nDer Berufungskläger hat von der Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 846 Abs. 3 OR (vgl. auch Art. 14 Abs. 3\nder Statuten der Berufungsbeklagten) keinen Gebrauch gemacht, weshalb der Ausschluss rechtskräftig geworden ist. Zwar ist die Ausübung eines (rechts-) aufhebenden Gestaltungsrechts grundsätzlich unwiderruflich\n(BGE 136 III 273 E. 2.2 und 123 III 16 E. 4b; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2019, Rz. 76). Die\nUnwiderruflichkeit ist aber durch das Schutzbedürfnis des Erklärungsadressaten gerechtfertigt, der nicht der\nwiederholten Willkür des Berechtigten durch mehrfache Ausübung ausgesetzt sein soll (MOHASSEB/VON DER\nCRONE, Widerrufbarkeit von Gestaltungsrechten, SZW 4/2019 S. 430). Fehlt es im Einzelfall aber an einem\nSchutzbedürfnis des Erklärungsgegners an der Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung, dann muss die\nBindung entfallen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 17 14 vom 29. März 2018, zitiert nach dem Urteil des\nBundesgerichts 4A_306/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.3.1). Ein Gestaltungsrecht kann also ausnahmsweise\nwiderrufen werden. Zudem kann neben einem einseitigen Widerruf der Gestaltungserklärung auch eine zweiseitige Aufhebungsvereinbarung geschlossen werden (PHILIPP JERMANN, Die Ausübung der Gläubigerrechte im\nFalle eines gültigen Leistungsverzichtes nach Art. 107 Abs. 2 OR: Zeitpunkt und Widerrufbarkeit, 2003, Rz.\n186). Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, mit dem Schreiben des Vorstandes der Berufungsbeklagten vom 28. September 2017, wonach die Kündigung rückgängig gemacht werde, sei er auch wieder in die Genossenschaft aufgenommen worden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man einen zulässigen Widerruf oder aber eine Aufhebungsvereinbarung annehmen würde, wäre der Berufungskläger\ndurch die Berufungsbeklagte rechtsgenüglich ein zweites Mal aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden, wie nachfolgend unter E. 2.3 zu zeigen sein wird.\n\nEinzugehen ist noch auf den Einwand der Berufungsbeklagten, einer Wiederaufnahme durch Widerruf oder\nAufhebungsvereinbarung stehe die Nichteinhaltung der Formvorschriften entgegen, habe doch der Berufungskläger kein - zweites - schriftliches Aufnahmegesuch gestellt. Nach Art. 840 Abs. 1 OR bedarf es zum Beitritt in\neine Genossenschaft einer schriftlichen Erklärung (vgl. auch Art. 10 Abs. 4 der Statuten der Berufungsbeklagten). Nach der herrschenden Lehre ist die schriftliche Erklärung ein Gültigkeitserfordernis (PETER FORSTMOSER,\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3787\n\n"}