Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3789 Verfahren in seiner Kostennote einen Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht hat. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn ein Antrag gestellt worden ist (so das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich vom 17. Mai 2005, S. 3, und die Weisung des Obergerichts Zug, Justizverwaltungsabteilung, vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug, S. 2).