Diese schreibt in Art. 3 vor, dass sich die Entschädigung aus einem Honorar und den Barauslagen zusammensetze und die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt werde. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt also nicht das Modell der pauschalen Entschädigung mit Einschluss einer allfälligen Mehrwertsteuer, sondern dasjenige mit detaillierter begründeter Kostennote, welche die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst. Die Dienstleistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegen (seit dem 1. Januar 1995) grundsätzlich der Mehrwertsteuer.