Aus den Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat den heutigen Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7‘869.05 zu bezahlen. Von einem Zuschlag für die Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz abgesehen mit der Begründung, die heutige Beschwerdeführerin sei mehrwertsteuerpflichtig und könne die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie verfüge zwar über eine Unternehmensidentifikations-Nummer, sei aber nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sie belegt dies mit einem Auszug aus dem entsprechenden Register.