{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-20-26-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20201001-ERZ-20-26-20210901-ARGVP-2020-3789.pdf", "Checksum": "6f5706a88594b27cdf120f5aad01469c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-20-26 ARGVP 2020 3789"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-26 ARGVP 2020 3789"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3789 \nParteientschädigung. Mehrwertsteuer. 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Kann von einer Partei die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Ab-\nzug gebracht werden, kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Zuschlag für die Mehrwertsteuer im Sinne \nvon Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) in Rechnung gestellt werden.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 26 \nAus den Erwägungen: \n2. Die Vorinstanz hat den heutigen Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verpfl\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3789\n\nParteientschädigung. Mehrwertsteuer. Kann von einer Partei die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Zuschlag für die Mehrwertsteuer im Sinne\nvon Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) in Rechnung gestellt werden.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 26\n\nAus den Erwägungen:\n2. Die Vorinstanz hat den heutigen Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7‘869.05 zu bezahlen. Von einem Zuschlag für die Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz abgesehen mit der Begründung, die heutige Beschwerdeführerin sei mehrwertsteuerpflichtig und könne die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen.\n\nDem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie verfüge zwar über eine Unternehmensidentifikations-Nummer,\nsei aber nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sie belegt dies mit einem Auszug aus dem entsprechenden Register.\n\nEiner obsiegenden Partei sind unter dem Titel „Parteientschädigung“ u.a. die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist auf die Verordnung\nüber den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) abzustellen. Diese schreibt in Art. 3 vor, dass sich die Entschädigung\naus einem Honorar und den Barauslagen zusammensetze und die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung\ngestellt werde. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt also nicht das Modell der pauschalen Entschädigung mit Einschluss einer allfälligen Mehrwertsteuer, sondern dasjenige mit detaillierter begründeter Kostennote, welche die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst. Die Dienstleistungen von Rechtsanwältinnen\nund Rechtsanwälten unterliegen (seit dem 1. Januar 1995) grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Der Zuschlag für\ndie Mehrwertsteuer ist indessen nicht zulässig, wenn diese Kosten nicht entstehen bzw. die betroffene Partei\nwirtschaftlich nicht belasten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann (Urteil des Bundesgericht 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3, in: ZZZ\n2017/2018 S. 209 f.; Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 221 vom 7. September 2015 E. III/13e; BVR 2014 S.\n484 ff.; HONAUER/PIETROPAOLO, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, plädoyer 2011, S. 73 f.; FELIX HUNZIKER-\nBLUM, Kein Mehrwertsteuerabzug auf Parteientschädigungen, SZZP 2009, S. 309 ff.; JÖRG R. BÜHLMANN, Parteikostenentschädigung und Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2008, S. 9 f.), was auf Personen zutrifft, die der\nMehrwertsteuerpflicht unterliegen. Massgeblich ist dabei nicht die Person des Anwaltes, sondern der Partei.\n\nVorliegend hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Damit ist sie\nauch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin zustehenden Parteientschädigung die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Der Zuschlag von 7.7% auf der von\nder Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von Fr. 7'869.05 beläuft sich auf Fr. 605.90. Insgesamt hat der\nBeschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘474.95 zu entschädigen. Nur am Rande sei festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3789\n\nVerfahren in seiner Kostennote einen Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht hat. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn ein Antrag gestellt worden ist (so das Kreisschreiben\nder Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich vom 17. Mai 2005, S. 3, und die Weisung des Obergerichts Zug, Justizverwaltungsabteilung, vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug, S. 2).\n\nWeil die Sache spruchreif ist, ist von einer Rückweisung abzusehen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).\n\nSeite 2/2\n"}