AR GVP 32/2020 Nr. 3789 Parteientschädigung. Mehrwertsteuer. Kann von einer Partei die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Ab- zug gebracht werden, kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Zuschlag für die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) in Rechnung gestellt werden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 26 Aus den Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat den heutigen Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7‘869.05 zu bezahlen. Von einem Zuschlag für die Mehr- wertsteuer hat die Vorinstanz abgesehen mit der Begründung, die heutige Beschwerdeführerin sei mehrwert- steuerpflichtig und könne die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie verfüge zwar über eine Unternehmensidentifikations-Nummer, sei aber nicht mehrwertsteuerpflichtig. Sie belegt dies mit einem Auszug aus dem entsprechenden Register. Einer obsiegenden Partei sind unter dem Titel „Parteientschädigung“ u.a. die Kosten der berufsmässigen Ver- tretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung be- stimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist auf die Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) abzustellen. Diese schreibt in Art. 3 vor, dass sich die Entschädigung aus einem Honorar und den Barauslagen zusammensetze und die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt werde. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt also nicht das Modell der pauschalen Entschädi- gung mit Einschluss einer allfälligen Mehrwertsteuer, sondern dasjenige mit detaillierter begründeter Kosten- note, welche die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst. Die Dienstleistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegen (seit dem 1. Januar 1995) grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Der Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist indessen nicht zulässig, wenn diese Kosten nicht entstehen bzw. die betroffene Partei wirtschaftlich nicht belasten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug ge- bracht werden kann (Urteil des Bundesgericht 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3, in: ZZZ 2017/2018 S. 209 f.; Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 221 vom 7. September 2015 E. III/13e; BVR 2014 S. 484 ff.; HONAUER/PIETROPAOLO, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, plädoyer 2011, S. 73 f.; FELIX HUNZIKER- BLUM, Kein Mehrwertsteuerabzug auf Parteientschädigungen, SZZP 2009, S. 309 ff.; JÖRG R. BÜHLMANN, Par- teikostenentschädigung und Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2008, S. 9 f.), was auf Personen zutrifft, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Massgeblich ist dabei nicht die Person des Anwaltes, sondern der Partei. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Damit ist sie auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin zu- stehenden Parteientschädigung die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Der Zuschlag von 7.7% auf der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von Fr. 7'869.05 beläuft sich auf Fr. 605.90. Insgesamt hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘474.95 zu entschädi- gen. Nur am Rande sei festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3789 Verfahren in seiner Kostennote einen Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht hat. Es kann deshalb offen- bleiben, ob die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn ein Antrag gestellt worden ist (so das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich vom 17. Mai 2005, S. 3, und die Weisung des Oberge- richts Zug, Justizverwaltungsabteilung, vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechts- pflege des Kantons Zug, S. 2). Weil die Sache spruchreif ist, ist von einer Rückweisung abzusehen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Seite 2/2