Seite 72 12. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'670.80 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Nichteinbringlichkeit dieser Entschädigung wird RA BB. für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten mit Fr. 9'670.80 aus der Staatskasse entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatskasse bereits eine Teilzahlung von Fr. 6'720.50 geleistet hat. Mit der Zahlung geht der Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über.