3. Auf die Anträge 3 (hinsichtlich der Betreuungsregelung) und 4 (Vollstreckung des Besuchsrechts) des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 4. Die Dispositiv-Ziffern 2a (zu B2.), 2d und 4 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 werden bestätigt. 5. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2b (zu B2.), 2c, 3 und 5 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 werden aufgehoben. 6. Die elterliche Sorge über B2., geboren am XX.XX.2005, wird C. und A. gemeinsam zugewiesen. 7. Von einer Regelung der Kontakte zwischen B2. und seinem Vater wird abgesehen.