1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 ist in den Dispositiv-Ziffern 6 (Gerichtskosten) und 7 (Vertretungs- und Umtriebskosten, Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 2a (zu B1.) und 2b (zu B1.) des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts ER2 12 133 vom 29. April 2019 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.