24 Abs. 1 AT reduziert sich der vom Staat zu ersetzende Betrag nicht und beträgt somit ebenfalls Fr. 9'670.80. Es wird Vormerk genommen, dass die Staatskasse bereits eine Teilzahlung von Fr. 6'720.50 geleistet hat (act. 96). Mit der Zahlung geht der Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Seite 70 Dispositiv Demgemäss erkennt der Einzelrichter des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung: