Die Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Streitpunkt "Sorge/Obhut" und zu 3/4 dem Streitpunkt "Unterhalt" zugewiesen. Mithin haben der Berufungskläger 7/8 und die Beigeladene 1/8 der Gerichtskosten zu tragen. Die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten ist alleine vom Berufungskläger zu übernehmen. 5.2 Entscheidgebühr Gestützt auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid und für den Entscheid im Verfahren ERZ 19 30 auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 5.3 Parteientschädigung