Es wurde oben dargelegt (in Erwägung 4.6.1), dass der Berufungskläger alleine für den Barunterhalt aufzukommen hat. Daran ist auch an dieser Stelle mit Blick auf die Prozesskosten festzuhalten. Damit wird die materielle Rechtslage bei der prozessualen Kostenverlegung berücksichtigt. Zur Begründung dieses Vorgehens kann auf die überzeugenden Ausführungen von SAMUEL ZOGG (a.a.O., S. 32) verwiesen werden. Zu den relevanten Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten, weil das Mandat von RA BB. auf die Regelung des Unterhalts beschränkt war.