Hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut erscheint die Halbierung der auf diesen Streitpunkt entfallenden Kosten als angemessen, weil beide Elternteile Gründe für die Vertretung ihres Standpunktes hatten. Dies zeigt sich auch im Ergebnis, indem der Berufungskläger bei der Regelung der Sorge durchdringt, hingegen bei den Kontakten mit seinen Anträgen unterliegt.