Seite 67 4.10 Gläubiger der Unterhaltsforderung Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). An die Unterhaltszahlungen werden die zwei Zahlungen des Vaters von Fr. 997.65 per 29. Oktober 2012 und von Fr. 1'000.-- per 21. Dezember 2012 je zu 50% den beiden Kindern angerechnet. 5. Prozesskosten 5.1 Verteilung