4.7 Kein Unterhalt wegen Verweigerung der Kontakte? Die Frage, ob dem Berufungskläger angesichts fehlender Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter in persönlicher Hinsicht zugemutet werden kann, der Berufungsbeklagten Unterhalt zu bezahlen, stellt sich nach schweizerischem Recht nur beim volljährigen Kind. Denn die Zumutbarkeit als Voraussetzung für eine Unterhaltsverpflichtung wird nur in Art. 277 Abs. 2 ZGB und damit im Zusammenhang mit dem Volljährigenunterhalt genannt.