Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters beträgt (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 625.--, Krankenkasse und Arztkosten Fr. 260.--, total Fr. 1'736.--, davon 2/3 =) Fr. 1'157.--, dasjenige der Tochter (Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnen Fr. 450.--, Krankenkasse Fr. 85.--) Fr. 1'135.--. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Vaters ist bei Einkünften von Fr. 925.-- nicht gedeckt. Raum für einen Unterhaltsbeitrag für die Kinder besteht nicht. 4.6.13 Phase 13 (ab Januar 2020, nur B1.) Der Unterhalt für B1. bemisst sich in dieser Phase nach deutschem Recht (vgl. oben Erwägung 1.3).