es resultiert ein Betrag von je Fr. 276.--. Damit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Kinder (je: Grundbetrag Fr. 600.--, Wohnkosten Fr. 250.--, Krankenkasse und Arztkosten Fr. 85.--, total Fr. 935.--; abzüglich Fr. 250.-- Ausbildungszulage bei B1. und Fr. 200.-- Kinderzulage bei B2.) nicht gedeckt. Mithin hat der Vater die gesamte freie Quote an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Nach dem Grundsatz der Periodenidentität der Unterhaltsverpflichtung (BGE 145 III 169 E. 3.6 S. 174; Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4) ist eine Voroder Nachfinanzierung nicht zulässig.