Seite 61 Der vorinstanzliche Richter hat darauf hingewiesen (vgl. Erwägung 2.3.3 S. 22 des angefochtenen Entscheids), zwischen dem Grundbedarf und der Höhe des Überschussanteiles müsse ein "angemessenes Verhältnis" bestehen. Er folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden kann (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299; Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2).