Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 4.2). Das vom erstinstanzlichen Richter (vgl. Erwägung 2.3.3 S. 22 des angefochtenen Entscheids) erwähnte "angemessene Verhältnis" zwischen Grundbedarf und Höhe des Überschussanteiles ist gewahrt. Es ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 990.-- für jedes Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 60 4.6.2 Phase 2 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012)