Es ist deshalb nötig und auch sinnvoll, auf Veränderungen bei den Berechnungs-Positionen mit einer Neuberechnung und damit einer neuen Phase zu reagieren (vgl. demgegenüber für die Festlegung von zukünftigem Unterhalt in einem Eheschutzverfahren: Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021 E. 2 ff., in: CAN 1/2022 S. 35 ff). Über eine allfällige Zusammenfassung verschiedener Phasen, die rechnerisch nahe beieinanderliegen (dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4), kann logischerweise erst nach durchgeführter Berechnung entschieden werden.