Die Kosten für den Sport (dazu gehören auch die Kosten für Sportschulen und Sportinternate) sind, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, aus einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren und deshalb beim Barbedarf nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 282; Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 26. Juni 2021 E. 4.1.3, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Bei den Berufungsbeklagten sind in der Vergangenheit unter dem Obertitel "Sport" erhebliche Auslagen entstanden (vgl. bezüglich B2. etwa die mit den act. 103/16 bis 103/22a nachgewiesenen Kosten oder die Kostenzusammenstellung in act.