Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen und es drängt sich der Wechsel zu einem fixen Wert auf. Der in den Kantonen Zürich und St. Gallen verwendete Wert von Fr. 180.-- ist angemessen, auch weil er die Radio- und Fernsehabgabe umfasst. Aufzuteilen ist er entsprechend der Zürcher Praxis in Fr. 30.-- Versicherungspauschale, Fr. 120.-- Kommunikationskostenpauschale und Fr. 30.-- Gebühren (MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 360 f.). Zu beachten ist, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist.