Umstritten sind schliesslich die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz hat diese Position nicht berücksichtigt. Im ersten obergerichtlichen Entscheid vom 5. Dezember 2016 sind Fr. 100.-- angerechnet worden (Erwägung 3.4 S. 13). Der Berufungskläger verlangt die Einsetzung von Kosten von Fr. 450.-- (act. 1 S. 8 f.). Er hat nicht nachgewiesen, dass Kosten in dieser Höhe in den vergangenen 11 Jahren tatsächlich entstanden sind. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass Kontakte zu den Kindern, wenn auch selten, stattgefunden haben.