58 S. 3 "zu lit. c", wo der Berufungskläger anstelle der Steuererklärung 2016 diejenige für 2018 einreicht; in ER2 12 133 act. 134/1 findet sich - entgegen der Ankündigung in act. 133.2 S. 1 - die Steuererklärung 2015). Für die Ermittlung des Liegenschaftenertrags wurde auf den Mittelwert für die Jahre 2015 und 2017 abgestellt (vgl.