Der Berufungskläger bestreitet in der Berufungsschrift, in einem Konkubinat zu leben (act. 1 S. 8). Im Januar 2013 hatte er ausgeführt, er habe eine Freundin mit einem grossen Haus (ER2 12 133 act. 41/4). Es handelte sich dabei um X. Diese hat am 15. November 2013 unterschriftlich bestätigt, dass der Berufungskläger seit August 2011 bei ihr wohne und sie