Anders als der Einzelrichter des Obergerichts im Entscheid ERZ 15 15 vom 5. Dezember 2016 (Erwägung 3.4 S. 13) hat der vorinstanzliche Richter keine Kürzung aufgrund des tieferen Preisniveaus in Spanien vorgenommen. Dies erscheint nicht richtig, hat doch insbesondere der Berufungskläger selbst wiederholt auf den Umstand hingewiesen, dass die Lebenshaltungskosten in Spanien sehr tief seien (etwa ER2 12 133 act. 46 S. 3 und act. 81 S. 6; ERZ 15 15 act. 47 S. 1 f.). Die im ersten obergerichtlichen Entscheid vorgenommene Reduktion um einen Drittel erscheint weiterhin richtig und wird auch von keinem Beteiligten in Frage gestellt.