Die Vorinstanz ist von einem Grundbedarf seitens des Berufungsklägers von Fr. 1'900.-- ausgegangen (Grundbetrag Konkubinat Fr. 850.--, Wohnkosten Fr. 625.--, Krankenkasse Fr. 260.--, Kommunikation und Versicherung Fr. 165.--, Steuern 0). Anders als der Einzelrichter des Obergerichts im Entscheid ERZ 15 15 vom 5. Dezember 2016 (Erwägung 3.4 S. 13) hat der vorinstanzliche Richter keine Kürzung aufgrund des tieferen Preisniveaus in Spanien vorgenommen.