Seite 49 Kinderzulagen aus Frankreich wird von der Beigeladenen bestritten. Beweise liegen nicht vor und auf solche wurde vom Berufungskläger auch nicht hingewiesen (vgl. zur Mitwirkungspflicht oben Erwägung 1.9). Der Berufungskläger trägt die Folgen der Beweislosigkeit.