Begründet das Kind Wohnsitz im Ausland, erlischt der Anspruch grundsätzlich, ausser es liege ein zwischenstaatliches Abkommen vor, das den Leistungsexport erlaubt (Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21). Im Verhältnis zur EU bestehen solche Abkommen (BGE 138 V 392).