Anspruch auf Familienzulagen besteht für Arbeitnehmerinnen, die in der AHV obligatorisch versichert sind; der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG), d.h. es findet im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit keine Anpassung an das jeweilige Pensum statt. Begründet das Kind Wohnsitz im Ausland, erlischt der Anspruch grundsätzlich, ausser es liege ein zwischenstaatliches Abkommen vor, das den Leistungsexport erlaubt (Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21).