Das Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) unterscheidet in Art. 3 Abs. 1 Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Erstere werden grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Besucht es danach noch eine obligatorische Schule oder beginnt es eine nachobligatorische Ausbildung, wird die Ausbildungszulage gewährt, und zwar längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Bis Ende März 2020 betrug die Kinderzulage Fr. 200.--, die Ausbildungszulage Fr. 250.-- (Art. 5 FamZG). Beide Zulagen sind im Kanton