Seite 48 4.5.3 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Die Vorinstanz hat den Kindern als Einkünfte lediglich, aber immerhin die Kinderzulagen angerechnet (Erwägung 2.3.3 S. 21 des angefochtenen Entscheids). Es wurde ein Betrag von Fr. 200.-- über den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum angenommen.