Etwas verwunderlich ist, dass sowohl der Berufungskläger wie auch die Beigeladenen sich bezüglich der finanziellen Zuwendungen durch die Eltern in vergleichbaren Situationen befinden und trotzdem dem Anderen intransparente Verhältnisse vorwerfen und hinter die Finanzierung des Lebensunterhalts und grösserer Anschaffungen (angefangen bei Motorrädern des Berufungsklägers bis zum Kauf von Liegenschaften durch die Beigeladene) Fragezeichen setzen. Es erscheint plausibel, dass das Lebensmodell, das die Eltern der Berufungsbeklagten während rund 10 Jahren miteinander gelebt haben, von beiden auch nach der Trennung im Wesentlichen oder zumindest teilweise weitergeführt worden ist.