Die Berufungsbeklagten verlangen die Berücksichtigung der Erbanwartschaften des Berufungsklägers (act. 52 S. 4). Es steht unzweifelhaft fest, dass die Eltern des Berufungsklägers vermögend sind. Es ist davon auszugehen, dass A. zumindest einen Teil des elterlichen Vermögens erben wird (Art. 471 Ziffer 1 ZGB). Grundsätzlich sind auch zukünftig anfallende Mittel in der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (HAUSHEER/BRUNNER, a.a.O., Rz. 03.147). Ausgeschlossen ist aber eine Vorfinanzierung (BGE 132 III 593 E. 7). Unter dem Titel „Anwartschaft“ kann deshalb an dieser Stelle nichts berücksichtigt werden. 4.5.1.7 Ergebnis