Insgesamt hat der Berufungskläger aus der Veräusserung der drei ihm gehörenden Liegenschaften einen Netto-Gewinn von insgesamt (Fr. 123'322.-- plus Fr. 85'580.-- plus Fr. 48'064.-- =) Fr. 256'966.-- erreicht. Dieser Betrag ist auf ein Jahresbetreffnis umzurechnen. Dabei ist nicht die mutmassliche Unterhaltsdauer massgebend, wie die Vorinstanz angenommen hat, sondern die mutmassliche Lebensdauer des Berufungsklägers. Denn sein Vermögen dient neben dem Unterhalt der Kinder auch demjenigen des Berufungsklägers, und zwar lebenslänglich, weil der Berufungskläger mangels beruflicher Tätigkeit über keine entsprechende Altersvorsorge verfügt. Ausgehend