Unbestrittenermassen gehörte die Liegenschaft CCC. in E. der W. SA. Es sind keine Gründe ersichtlich, mittels eines Durchgriffes den Gewinn aus dem Verkauf ins vorliegende Verfahren zu ziehen. Die W. SA ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen. Der im Jahre 2013 bei der Veräusserung erzielte Gewinn stand der W. SA zu und nicht dem Berufungskläger.