59 im Verfahren ERZ 15 15, ein Verkaufspreis von Fr. 1'850'000.-- ergibt. Bei dem im ersten obergerichtlichen Verfahren aufgeführten Verkaufspreis von Fr. 1'950'000.-- muss es sich um einen Verschrieb handeln.). Das Steueramt hat einen steuerbaren Gewinn von Fr. 60'095.-- und eine Steuer von Fr. 12'031.-- ermittelt (act. 59/60). Für die darüber hinausgehenden Auslagen (gemäss act. 58 S. 2: Fr. 32'000.-- für Versicherungen etc. sowie Fr. 11'000.-- für die vorzeitige Auflösung der Hypothek) fehlen dagegen Belege. Die geltend gemachten und belegten Fr. 17'000.-- für die beim Kauf der Liegenschaft anfallende Handänderungsteuer (act.