Zum Verkauf der Liegenschaft Z.: Der Einzelrichter des Obergerichts hat im ersten Verfahren ERZ 15 15 einen Brutto-Gewinn von Fr. 300'000.-- ermittelt (Entscheid vom 5. Dezember 2016 Erwägung 3.6.4 S. 18 f.). Der Berufungskläger hat eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 87'776.-- nachgewiesen (act. 59/50). Aus der Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons LLL. ergeben sich zudem wertvermehrende Investitionen von Fr. 16'847.--, Verkaufskosten von Fr. 44'800.-- sowie Grundbuchgebühren von Fr. 27'255.--. Für die darüber hinausgehenden Auslagen (gemäss act.