Dazu kann zunächst auf die Ausführungen oben in Erwägung 4.5.1.4 verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der der Gegenpartei entstehende Nachteil im Rahmen der Gesamtschau zu kompensieren ist, was dazu führen kann, dass die Tatsache, welche mit dem Beweismittel, das nicht eingereicht wurde, bewiesen werden sollte, als wahr anzusehen ist (SCHMID/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 164 ZPO; PETER HIGI, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 164 ZPO; ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 164 ZPO).