In seiner Eingabe vom 11. September 2020 (act. 58) hat der Berufungskläger den Versuch unternommen, Antworten zu liefern. Dies ist ihm jedoch nur teilweise gelungen. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 f.) verletzt und es kommt Art. 164 ZPO zur Anwendung. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen oben in Erwägung 4.5.1.4 verwiesen werden.