Seite 43 Bezüglich des Gewinns aus Verkäufen: Fragen muss man sich vorerst, ob das Vermögen für die Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung zur Verfügung stand und steht oder ob es unwiederbringlich veräussert worden ist. Basierend auf den Erkenntnissen des Einzelrichters des Obergericht im Entscheid ERZ 15 15 vom 5. Dezember 2016 wurde der Berufungskläger mit Schreiben vom 11. Juni 2020 aufgefordert, den Weg der Gewinne aus den Grundstückveräusserungen detailliert aufzuzeigen. In seiner Eingabe vom 11. September 2020 (act.