In analoger Anwendung der Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1) darf im Falle einer unumkehrbaren Vermögensminderung nur bei Schädigungsabsicht ein hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermögensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss von Mitteln an die Ansprechenden zu unterbinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2). Die Schädigungsabsicht ist nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3).