MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 2007, S. 1232). Grundsätzlich ist die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzehrs nicht zulässig, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen veräussert hat und der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann; massgebend ist die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit (BGE 117 II 16 E. 1b). In analoger Anwendung der Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1) darf im Falle einer unumkehrbaren Vermögensminderung nur bei Schädigungsabsicht ein hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet werden.